ADAC Musterverfahren gegen Privatinkasso bei Bußgeld aus dem Ausland

Strafzettel aus dem Ausland

ADAC will gegen private Bußgeldeintreiber vorgehen

Ausländische Behörden versuchen häufig, Bußgelder von deutschen Kraftfahrern mithilfe privater Inkasso-Unternehmen einzutreiben. Der ADAC hält diese Praxis für rechtswidrig und strebt ein Musterverfahren an.

Innerhalb der EU können Bußgelder ab einer Höhe von 70 Euro grenzübergreifend eingetrieben werden. Der Haken aus Sicht der Länder, in denen die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde: Das Bußgeld verbleibt im Vollstreckungsstaat. Zumindest, wenn der offizielle Weg über die zuständigen Behörden im Heimatland des Verkehrssünders beschritten wird.

Weitergabe an privatwirtschaftliche Unternehmen verstößt gegen Datenschutzgrundverordnung

Um dennoch an die Kohle zu kommen, greifen ausländische Behörden gerne auf die Dienste privater Inkassodienstleister zurück, um das Bußgeld direkt vom Verkehrsteilnehmer einzutreiben. Während es nach EU-Recht legal ist, dass ausländische Behörden die Adressen von Kraftfahrern beim Kraftfahrtbundesamt erfragen, um sie zwecks Übermittlung der Forderung zu kontaktieren, verstößt die Weitergabe der Daten an privatwirtschaftliche Unternehmen gegen die Datenschutzgrundverordnung. Das ist zumindest die Rechtsauffassung des ADAC.

Beteiligung privater Inkassounternehmen nicht vorgesehen

Aus diesem Grund will der Club beim Landesdatenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen ein Musterverfahren gegen diese weit verbreitete Praxis anstrengen. »Es handelt sich hierbei um öffentlich-rechtliche Forderungen, die nur auf dem im EU-Rahmenbeschluss vorgesehenen Weg vollstreckt werden können«, konkretisiert Michael Nissen, Leiter Auslandsrecht beim ADAC. »Eine Beteiligung privater Inkassounternehmen ist nicht vorgesehen.« Tatsächlich dürfen nur Behörden polizeilich verhängte Geldbußen und Strafen eintreiben. In Deutschland ist hierfür ausschließlich das Bundesjustizministerium zuständig.

Rückenwind aus Österreich

In ihrer Auffassung bestätigt sehen sich die ADAC-Juristen durch einen Fall aus Österreich. Dort legte ein betroffener Autofahrer Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde ein, da er die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch ein beauftragtes Inkassounternehmen als rechtswidrig ansah. Die Behörde gab der Beschwerde statt. Die Begründung: Der EU-Gesetzgeber habe mit dem Vollstreckungsverfahren für ausländische Bußgelder ein offizielles und von den Mitgliedsstaaten anerkanntes Instrument zur Eintreibung geschaffen.

Auch Zusatzgebühren rechtswidrig?

Parallel zum Musterverfahren wird der ADAC ein weiteres Verfahren vor dem OLG Köln anstrengen. In diesem sollen die hohen von den Inkassodienstleistern erhobenen Gebühren auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Weitere Informationen

Foto: TF-Archiv

Suche im News-Archiv

TOURENFAHRER-Newsletter

Mehr frische Infos und Angebote finden Sie im TOURENFAHRER-Newsletter.

Jetzt registrieren