Saisonkennzeichen Motorrad

Fakten und Tipps

Alles rund ums Saisonkennzeichen

Für viele Biker ist der Fahrspaß Ende dieses Monats vorbei. Mit dem Oktober endet typischerweise der Betriebszeitraum bei Motorrädern mit Saisonkennzeichen. Tipps und Informationen rund um die zeitlich befristete Zulassung.

Die Älteren unter uns kennen es noch, das enervierende Procedere des alljährlichen An- und Abmeldens des Motorrads. Stundenlanges Warten auf der Zulassungsstelle, und wenn man meinte, endlich an der Reihe zu sein, wurde doch wieder ein älterer Herr vorgelassen – mit einer ganzen Tasche voller Kennzeichen vom freundlichen Autohändler.

Trotz der nicht gerade zimperlichen Gebühren für vorübergehende Stilllegung und Wiederzulassung konnte sich die zeitaufwendige Maßnahme rechnen. Gerade bei jungen Motorradfahrern mit geringen Schadenfreiheitsrabatten ließ sich in fünf oder sechs Monaten Winterpause eine ordentliche Summe aus Versicherungsprämie und Kraftfahrzeugsteuer sparen.

Eine ebenso kostengünstige wie bequeme Alternative zur vorübergehenden Stilllegung schuf der Gesetzgeber im Jahr 1995 mit dem Saisonkennzeichen.

Der Betriebszeitraum

Bei dieser Form der Zulassung wird ein Nutzungszeitraum definiert. Dieser muss mindestens zwei und darf höchstens 11 Monate betragen. Er wird in Form von zwei Ziffern, jeweils für den Anfangs- und den Endmonat, auf das Nummernschild geprägt. Der Nutzungszeitraum ist grundsätzlich eine zusammenhängende Periode, Unterbrechungen sind nicht vorgesehen. Vom ersten Tag des Monats, der als Saisonbeginn festgelegt wurde, bis zum letzten Tag des Endmonats darf das Kraftfahrzeug im Straßenverkehr bewegt werden.

Steuer und Versicherungsprämie werden für dieses Intervall anteilig erhoben. Je nach Versicherungsgesellschaft kann es sich lohnen, den Anmeldezeitraum mit mindestens sechs Monaten zu bemessen, um Schadenfreiheitsrabatte zu erhalten.

Zu beachten ist, dass während der Ruhephase kein Vollkasko-Schutz besteht, sondern die Absicherung maximal die Leistungen der Teilkasko umfasst. Ob dies im individuellen Fall von Nachteil ist, muss mit dem Versicherer besprochen werden.

Keine Spritztour während der Ruhephase

Während des Stilllegungszeitraums ruht der Versicherungsvertrag, auch Steuer wird nicht fällig. Auch wenn es eigentlich klar ist: Außerhalb des Betriebszeitraums darf mit dem Fahrzeug nicht gefahren werden. Auch nicht mal schnell zur Werkstatt. Zuwiderhandlungen werden mit saftigen Bußgeldern und Punkten geahndet. Schließlich ist man ohne Zulassung und Versicherungsschutz unterwegs. Und mehr noch: In der Ruhezeit darf das Fahrzeug auch nicht im öffentlichen Verkehrsraum – zu dem auch Bürgersteige zählen – abgestellt werden. Auch hier drohen Bußgelder und gegebenenfalls die Kosten für eine Entfernung des Fahrzeugs.

Eine spezielle Regelung gibt es für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen in puncto Hauptuntersuchung. Läuft die Frist für die HU innerhalb des Ruhezeitraums ab, kann die Prüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums nachgeholt werden.

Keine Änderung des Betriebszeitraums

Der Betriebszeitraum wird bei Zuteilung des Saisonkennzeichens einmalig festgelegt. Eine nachträgliche Änderung ist ohne weiteres nicht möglich. Überlegt man es sich dennoch anders, kommt dies einer Neuzulassung gleich. Sein Kennzeichen kann man in der Regel zwar behalten, doch es wird ein Gang zur Zulassungsstelle nötig. Gebühren und die Kosten für die Prägung eines neuen Nummernschildes werden fällig.

Versicherungswechsel: Kündigungszeitpunkt beachten

Wie bei anderen Zulassungsformen kann auch mit einem Saisonkennzeichen die Versicherung gewechselt werden. Regelmäßige Vergleiche der Anbieter und ihrer unterschiedlichen Tarife können sich durchaus lohnen.

Während standardmäßig bei den meisten Versicherern das Versicherungsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft, eine Kündigung also bis zum 30. November erfolgen muss, haben zahlreiche Gesellschaften abweichende Regelungen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen. Bei diesen kann die Police in der Regel zum Anfang des neuen Betriebszeitraums gekündigt werden, die Kündigungsfrist beträgt ebenfalls einen Monat. Beginnt die Laufzeit beispielsweise am 1. März, muss die Kündigung bis Ende Januar ausgesprochen werden.

Kleine Extras zum Saisonkennzeichen

Auch für Saisonkennzeichen gibt es die Möglichkeit, ein Wunschkennzeichen zu gestalten. Für die Konfiguration haben die meisten Zulassungsstellen Online-Portale eingerichtet.

Seit Oktober 2017 ist die Kombination von Saison- und Oldtimerkennzeichen (»H«-Kennzeichen) möglich.

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