Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Az. 2 Ss (OWi) 313/15).
Nach § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Verkehrsteilnehmer keine technischen Geräte betreiben oder betriebsbereit bei sich haben, die dafür bestimmt sind, Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung anzuzeigen oder zu stören.
Dies gilt laut Gesetz besonders für Geräte, die vor Geschwindigkeitsmessungen warnen oder diese stören, zum Beispiel also für sogenannte Radarwarner.
Der Fall: Ein Autofahrer hatte bei einer Autobahnfahrt ein Smartphone mit Blitzer-App genutzt. Die App sollte vor mobilen und fest installierten Geschwindigkeitskontrollen warnen. Sie war während der Fahrt aufgerufen und in Betrieb, auch eine GPS-Verbindung bestand. Der Fahrer wechselte die Fahrspur ohne zu blinken. Daraufhin stoppte ihn die Polizei. Die Beamten erkannten die eingeschaltete Blitzer-App auf dem am Armaturenbrett befestigten Smartphone.
Das Amtsgericht Winsen/Luhe verhängte gegen ihn daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro. Dies wollte der Mann nicht akzeptieren. Er argumentierte damit, dass niemand beweisen könne, dass die App zum Zeitpunkt der Fahrt auch wirklich funktioniert habe. Auch diene ein Smartphone ganz anderen Zwecken als der Warnung vor »Blitzern« und sei daher nicht nach der StVO verboten. Doch das Oberlandesgericht Celle sah die Sache genauso wie das Amtsgericht. Die Richter erklärten, dass auch ein Smartphone im Sinne der Straßenverkehrsordnung als technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzusehen sei, wenn der Nutzer darauf eine Blitzer-App installiere und diese während der Fahrt einschalte.
Die Rechtslage entspreche der bei einem Navi mit entsprechender Warnfunktion vor »Blitzern«. Ob die App tatsächlich funktioniert habe, sei nicht entscheidend. Von Bedeutung sei nur, dass der Fahrer ein betriebsbereites Gerät bei sich gehabt habe, dass dazu bestimmt gewesen sei, vor Tempokontrollen zu warnen. (ampnet/Sm)