Grundsatzentscheidung des OLG Hamm

Klare Regelung für »Drängler«

Das Oberlandesgericht Hamm hat klare Regeln festgelegt, ab wann es sich bei zu dichtem Auffahren um »Drängeln« handelt und entsprechend ein Bußgeld fällig wird.

Zu dichtes Auffahren ist auf Autobahnen ein alltägliches Phänomen. Meist geht es dem »drängelnden« Verkehrsteilnehmer nicht schnell genug, durch Bedrängen des Vorausfahrenden möchte er seinem vermeintlichen Recht auf freie Fahrt Geltung verschaffen.

In der Vergangenheit hing es häufig von der Rechtsauffassung des zuständigen Gerichts ab, ob ertappte Drängler, die juristisch gegen ihren Bußgeldbescheid vorgegangen sind, tatsächlich zahlen mussten.

Die Gerichte bewerteten die nötige Strecke, auf der die Abstandsunterschreitung begangen – also wie »lange« gedrängelt – wurde, unterschiedlich. Damit gab es Interpretationsspielraum, ob es sich möglicherweise um einen »nur vorübergehenden Verstoß« handeln könnte, der nicht geahndet wird.

Auch Situationen, die kurzzeitig einen zu geringen Abstand verursachen, wie das plötzliche Abbremsen oder der Spurwechsel eines vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, können den Fahrer vom Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung entlasten.

Das OLG Hamm hat nun ganz klare Werte definiert. Um Drängeln handelt es sich, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens drei Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140 Meter betragen hat. Und dann ist ein Bußgeld fällig, basta.

Anlass für die Entscheidung war die Beschwerde eines Autofahrers, der von einem Amtsgericht zu 180 Euro Geldbuße verurteilt worden war. Die Polizei hatte (nach Abzug eines Toleranzwertes von fünf km/h) bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h einen Abstand von nur 26 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug ermittelt. Die Messstrecke betrug rund 123 Meter. Die Dauer der Abstandsunterschreitung betrug als 3,4 Sekunden.

Quelle: OLG Hamm. Beschluss vom 9. Juli 2013. Az. 1 RBs 78/13
Bild: © Pressestelle Polizei Bayern

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