Gesetzliche Regelung

Schutzkleidung bei Führerscheinausbildung ist Pflicht

Wer einen Zweiradführerschein machen will, ist jetzt gesetzlich verpflichtet, während der Fahrstunden vom Kopf bis zu den Füßen geeignete Schutzkleidung zu tragen. Darauf weist die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V. hin.

Die Zeiten, in denen Fahrschüler in Jeans auf dem Motorrad sitzen durften, sind endgültig vorbei. Der Gesetzgeber schreibt [Anlage 7 Nr. 2.2.18 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)] nun geeignete Schutzkleidung für alle Zweiradklassen ‒ mit Ausnahme Mofa ‒ vor.

Was bedeutet das konkret? »Integralhelme mit Visier sind schon lange Pflicht«, sagt Gerhard von Bressensdorf, Vorsitzender der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF). »Der Helm muss ohne Druck gut sitzen und sollte einen festen Schutz ‒ auch für die Kinnpartie ‒ haben. Zulässig, aber weniger geeignet, sind sogenannte Jet- oder Halbschalenhelme, aber nur mit Visier oder Motorradbrille. Nicht zulässig sind artfremde Kopfbedeckungen wie Bau-, Stahl-, Radfahr-, Ski- und Feuerwehrhelme.«

Der Oberkörper inklusive der Arme muss durch eine eng anliegende Jacke in einem geeigneten Material geschützt sein. Geeignete Materialien sind Leder oder spezielles Textilgewebe. Rückenprotektoren sind Pflicht entweder integriert oder zusätzlich zum Unterziehen. Nicht zulässig sind beispielsweise Jeans oder Wollstoffe. Das gleiche gilt für die Hose. Ausnahme: Spezielle Motorradjeans mit Kevlar-Armierungen sind zulässig. Die Hose sollte ebenso wie die Jacke eng anliegen und muss natürlich lang sein.

Die Hände müssen durch geeignete Motorradhandschuhe aus Leder oder speziellen Textilien geschützt sein, die über Schutzverstärkungen beziehungsweise –polsterungen verfügen. Skihandschuhe sind ebenso wenig geeignet wie fingerlose Motorradhandschuhe.  

Die Schuhe müssen über einen ausreichenden Knöchelschutz verfügen. Sie müssen die Knöchel vollständig bedecken. Leichte Turnschuhe sind nicht zulässig, selbst wenn sie über den Knöchel reichen. Bei Schnürschuhen müssen die Schuhbänder so gebunden sein, dass sie sich nicht am Motorrad oder an Brems- oder Schalthebel verhaken können.

»Diese Neuregelegung ist absolut sinnvoll«, sagt BVF-Vorsitzender Gerhard von Bressensdorf. »2013 sind fast 1.000 motorisierte Zweiradfahrer oder –mitfahrer auf deutschen Straßen gestorben – von den Schwerverletzten gar nicht zu reden. Geeignete Schutzkleidung kann Leben retten und darf auch während der Fahrausbildung nicht außen vor gelassen werden. Die Fahrlehrer beraten gerne beim Anschaffen und der Auswahl geeigneter Ausrüstung.«

Und was passiert, wenn sich ein Fahrschüler weigert, geeignete Schutzkleidung zu tragen? »Dann muss der Fahrlehrer die Fahrstunde absagen«, so von Bressensdorf. »Sowohl wegen der Sicherheitsaspekte und der gesetzlichen Vorgaben als auch aus versicherungsrechtlichen- und Haftungsgründen.«

Foto © Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) e. V

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