Kommt es auf einer Landstraße immer wieder zu »gezielten Hochgeschwindigkeitsfahrten« von Motorradfahrern mit teilweise mehr als 200 Stundenkilometern, so darf der Landkreis für bestimmte Zeiten ein Fahrverbot für Krafträder, Leichtkrafträder und Mofas verfügen. Im konkreten Fall bestätigte das Verwaltungsgericht Köln (VwG Köln, 18 K 4473/12) eine solche – auf zwei Jahre befristete – Straßensperrung.
Die Strecke ist für die Zeit vom 01. März bis zum 31. Oktober an den Tagen Montag bis Freitag in der Zeit von 17 bis 22 Uhr und samstags und sonntags von 08 bis 22 Uhr für motorisierte Zweiräder gesperrt.
Das Gericht sah die Sperrung als gerechtfertigt an, weil andere Maßnahmen (insbesondere Geschwindigkeitskontrollen) nicht fruchteten.
Auf der betroffenen Strecke kam es innerhalb von vier Jahren zu 73 Verkehrsunfällen mit vier Toten, fünf Schwerverletzten und 11 Leichtverletzten.
Wolfgang Büser/ dpp-AutoReporter