StVO möglicherweise seit 2009 ungültig

Formfehler vermutet

StVO möglicherweise seit 2009 ungültig

Wegen eines Formfehlers musste das Verkehrsministerium kürzlich die jüngste Novelle der Straßenverkehrsordnung zurücknehmen. Möglichweise sind jedoch bereits frühere Neufassungen wegen ähnlicher Unzulänglichkeiten unwirksam.

Ein Verstoß gegen das Zitiergebot (der TF berichtete) brachte die jüngste Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu Fall. Der mit großem Brimborium angekündigten Neufassung des Paragraphenwerks, die zahlreiche drastische Verschärfungen enthielt, fehlte schlicht die rechtliche Legitimation. Grund: der erforderliche Hinweis auf den Paragrafen 6 des Straßenverkehrsgesetzes war offenbar vergessen worden.

Nun legt ein Brief aus dem Haus des baden-württembergischen Justizministers Guido Wolf (CDU) an seinen Kollegen im Verkehrsressort, Winfried Hermann (Grüne), nahe, dass bereits die Novelle aus dem Jahr 2013 denselben Fehler enthalten könnte. Die Ministerialen kommen in dem Schreiben, das der Neuen Osnabrücker Zeitung (NOZ) exklusiv vorliegt, zum Schluss, dass demnach die »Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 weiterhin gelte« – und zwar in der Fassung vom August 2009.

Dies könnte Einfluss auf den Ausgang zahlreicher noch schwebender Verfahren haben und auch die Möglichkeiten der Polizei bei der Ahndung bestimmter – aktuell als Delikte klassifizierter – Tatbestände stark einschränken.

Der ADAC teilt die Bedenken aus Stuttgart hingegen nicht. Der Club ist der Auffassung, dass mit der Neufassung der StVO von 2013 ausdrücklich das Ziel verfolgt wurde, eine rechtssichere Verordnung unter Vermeidung früherer Zitierfehler zu schaffen. »Dort sind alle relevanten Ermächtigungsgrundlagen unseres Erachtens korrekt angeführt. Daher können wir eine Fehlerhaftigkeit im Neuerlass der StVO 2013 nicht bestätigen«, äußerte sich der ADAC gegenüber dem Nachrichtenportal ntv.

Einigkeit unter Experten herrscht allerdings darüber, dass eine mögliche Fehlerhaftigkeit der StVO auf abgeschlossene Verfahren und Bescheide, die durch Bezahlung oder Ablauf von Widerspruchsfristen Rechtskraft erlangt haben, keinen Einfluss haben dürfte.

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