Regelungen für die Nutzung von M+S-Reifen auf Motorrädern in Italien

Nutzung auf Motorrad unproblematisch

Update zur M+S-Reifennutzung in Italien

Die ANCMA, der italienische Verband der Motorrad- und Fahrradzubehörhersteller, hat eine Klarstellung zu den Regularien rund um die Nutzung von M+S-Reifen auf Motorrädern in Italien veröffentlicht.

Die gute Nachricht schon mal vorweg: Wer mit seinem Bike auf M+S-Reifen nach Italien rollt, bekommt keine Probleme. Klingt selbstverständlich, ist es aber nach dem Hin-und-her der vergangenen Jahre nicht.

Auch wenn seit 2015 bereits alles im Sinne der Motorradfahrer geregelt schien, gab es selbst in Italien immer noch Unsicherheiten, was denn nun wann und wie erlaubt ist. Aus diesem Grunde hat die Confindustria ANCMA (Associazione Nazionale Ciclo Motociclo Accessori), der Verband der italienischen Motorrad- und Fahrradzubehörhersteller, eine Zusammenfassung der Regelungen veröffentlicht.

Der größte Unterschied zur deutschen Gesetzgebung besteht darin, dass motorisierte Zweiräder in Italien bei Eisglätte, schneebedeckten Straßen oder Schneefall nicht fahren dürfen. Dies gilt ganz unabhängig davon, wie sie bereift sind. Auch M+S-Reifen machen da keinen Unterschied.

Doch wegen winterlicher Straßenverhältnisse werden auch nur die wenigsten Motorradfahrer auf M+S-Reifen nach Italien einreisen. Der Zweck liegt so gut wie immer in der hohen Geländetauglichkeit der grob profilierten Pneus.

Regelungen für die Nutzung von M+S-Reifen auf Motorrädern in Italien

  1. Es ist möglich, das ganze Jahr über mit Motorrädern zu fahren, die mit M+S-gekennzeichneten Reifen ausgestattet sind, sofern diese dieselben Größen- und Leistungsmerkmale aufweisen wie in der Zulassungsbescheinigung angegeben, es sei denn, es liegt Schnee auf dem Boden oder es ist Schneefall im Gange. In einem solchen Fall ist der Betrieb verboten (siehe oben).
  2. Motorräder, die mit M+S-gekennzeichneten Reifen mit herabgesetzter Geschwindigkeitskategorie ausgestattet sind, dürfen gefahren werden, sofern sie nur gelegentlich oder vorübergehend genutzt werden. In diesem Fall muss ein Hinweisschild im Sichtbereich des Fahrers angebracht werden, das über die zulässige Höchstgeschwindigkeit informiert. Also wie in Deutschland. In diesen Fällen ist weder eine Aktualisierung der Zulassungsbescheinigung noch eine Herstellererlaubnis erforderlich. Die Feststellung der gelegentlichen oder vorübergehenden Nutzung obliegt praktischerweise dem Fahrzeughalter

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