Motorrad weg wegen Raserei

Verkehrssünder enteignet

Das Hamburger Oberlandesgericht hat einem Verkehrssünder sein Motorrad ersatzlos weggenommen. Grundlage dieser Enteignung ist der seit Anfang 2018 gültige Paragraf 315d im Strafgesetzbuch.

Auf der Autobahn 88 km/h schneller erlaubt, in der Ortschaft 129 km/h statt 50 und auf der Landstraße 226 km/h statt 100, dazu noch rechts überholt und durchgezogene Linien überfahren – ein 22-Jähriger Norddeutscher hat auf seinem technisch veränderten Supersportmotorrad sämtliche Register gezogen.

Dafür hat ihm jetzt das Hanseatische Oberlandesgericht den Führerschein entzogen, ihn mit neun Monaten Führerscheinsperre sowie 2600 Euro Geldstrafe belegt. Außerdem wurde sein Motorrad ersatzlos eingezogen, es soll nun versteigert werden.

Grundlage der Enteignung ist der Paragraf 315d im Strafgesetzbuch. Der besagt: »Wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Zusätzlich können Kraftfahrzeuge eingezogen werden.«

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