Das ist auch dann nicht möglich, wenn das Malheur auf einem Gelände außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums passiert und die Freistellung von der Haftung mit dem Anmeldeformular des Veranstalters garantiert wurde. Ein solcher Haftungsausschluss gilt nämlich als so genannte überraschende Klausel und ist von vorneherein unwirksam. Darauf hat das Oberlandesgericht Brandenburg bestanden (Az. 12 U 55/13).
Verhandelt wurde ein Fall, bei dem im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings zwei Motorräder dicht hintereinander fuhren. Als das vordere in einer engen Linkskurve zu Fall kam, wurde auch das hintere mitgerissen. Obwohl der Fahrer des zweiten Motorrads insofern eine offensichtliche Mitschuld am Unfall trägt, da er zu dicht aufgefahren war, wollte seine Versicherung bei der Haftungsverteilung hauptsächlich den Fahrer des ersten Kraftrades für den Schadens aufkommen lassen. Dessen Sturz sei nämlich ursächlich für den Unfall der Maschine hinter ihm gewesen – ob sie nun mit dem anderen Motorrad kollidiert sei oder in Folge der eigenen Notbremsung zu Fall kam.
Dem verweigerte sich allerdings der vorneweg gestürzte Motorradfahrer. Ein derartige Haftung seinerseits käme hier prinzipiell nicht in Frage. Denn das private Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer fand auf dem Gelände eines stillgelegten Flugplatzes statt, also außerhalb des öffentlichen Verkehrsraum, wo die Betriebshaftung nicht gelte. Und außerdem habe der Veranstalter im Anmeldeformular jegliche Haftung der Beteiligten untereinander ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine Argumentation, der das Gericht jedoch nicht folgen wollte. Der umstrittene Haftungsausschluss sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters zwar tatsächlich enthalten. Doch ein Haftungsausschluss für Körperverletzungen und Gesundheitsbeschädigungen, selbst wenn diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen laut Bürgerlichem Gesetzbuch gar nicht zulässig. Und die Betriebs-Haftung eines Kraftfahrzeuges setze keinesfalls eine öffentliche Verkehrsfläche voraus. Somit sei der Sturz des zweiten Motorrads zu Recht dem Betrieb des erste Motorrades zuzurechnen.
Da jedoch der Unfall auf einer nicht-öffentlichen Fläche stattfand und mithin die Regelungen der Straßenverkehrsordnung nicht unmittelbar anwendbar sind, erlangt hier das Gebot zu strikter Vorsicht und Rücksichtnahme besondere Bedeutung. Danach ist es untersagt, andere zu schädigen, zu gefährden, vermeidbar zu behindern oder zu belästigen. Der zweite Fahrer war aber mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h in die Kurve gefahren und hatte das Tempo auf der geraden Strecken noch erhöht. Dabei hätte er wissen und sich darauf einrichten müssen, dass es gerade im Kurvenbereich jederzeit zu Stürzen kommen kann. Womit laut Richterspruch dessen Versicherung den eigentlichen Unfallverursacher zwar in Regress nehmen kann, aber nur mit 60 Prozent des Gesamtschadens. (ampnet/deg)