Kritik darf nicht auf »bewussten Betrug« hindeuten

Vorsicht bei Verkäuferbewertung im Web

Motorradfahrer kaufen und verkaufen gerne Gebrauchtteile über Online-Handelsplattformen. Doch auch wenn man schlechte Erfahrungen mit einem Verkäufer gemacht hat, sollte man seiner Wut bei der Bewertung nicht ungezügelt freien Lauf lassen. Sonst kann es teuer werden.

Das Amtsgericht Bonn hat eine nach einem Internetkauf über eBay geäußerte öffentliche Kritik (»Ware defekt«) zwar als zulässig angesehen. Nicht erlaubt sei es jedoch, bei potenziellen Kunden durch die Bemerkung »Vorsicht!!! Beide Steuergeräte defekt. Vorsicht – lieber woanders kaufen!!!« den Eindruck zu vermitteln, der Internethändler verkaufe bewusst defekte Ware. Der übereifrige Kritiker, der sich vor seiner »Bewertung« mit dem Verkäufer nicht in Verbindung gesetzt hatte, wurde zur Löschung verurteilt – und muss die Verfahrenskosten (hier allein 229 Euro für den Anwalt) tragen. (AmG Bonn, 113 C 28/12) Wolfgang Büser/ Auto-Reporter.NET

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