Straßenschäden

Schwierige Rechtslage bei Unfall

Vorsicht Straßenschäden!

Nach dem Winter weisen zahlreiche Straßen erhebliche Schäden auf, die zu einer Gefahr für Verkehrsteilnehmer werden können. Kommt es aufgrund von Fahrbahndefekten zu einem Unfall, lässt sich Schadenersatz of nur schwer geltend machen, warnt der AvD.

Viele Straßen weisen nach dem Winter zahlreiche Unebenheiten, Risse oder Schlaglöcher auf und müssten dringend repariert werden. In der Pflicht sind Bundesländer, Kommunen und Landkreise, die als Straßenbaulastträger dafür zuständig sind, dass öffentliche Wege, Straßen und Plätze in einem verkehrssicheren Zustand sind.

Die Bereitstellung einer funktionierenden Infrastruktur ist Ausdruck der sogenannten »Daseinsfürsorge«, der die Behörden im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht den Verkehrsteilnehmern gegenüber nachkommen müssen.

Die Verkehrssicherungspflicht fängt spätestens dann an, wenn Gefahren durch den Straßenzustand nicht oder nicht rechtzeitig für den Verkehrsteilnehmer erkennbar sind. Dann muss mittels Beschilderung gewarnt werden und gegebenenfalls müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn der Schaden nicht sofort behoben werden kann.

Ein Grundrecht auf sichere Straßen haben Verkehrsteilnehmer deshalb aber noch lange nicht. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind sie selbst in der Pflicht. Nach § 3 StVO ist z. B. die Geschwindigkeit nicht nur an die persönlichen Fähigkeiten, sondern auch an die Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzupassen.

Entsprechend schwierig kann es werden, nach einem Unfall, der mutmaßlich durch Straßenschäden verursacht wurde, Schadenersatzforderungen geltend zumachen. Darauf hat der Automobilclub von Deutschland (AvD) hingewiesen. Die Rechtsprechung erwartet, dass sich ein Fahrer auf schlechte Straßenzustände, einstellt. Schaden wie Schadenshergang muss der Geschädigten beweisen. Um nicht später mit leeren Händen dazustehen ist es wichtig, den Straßenzustand und Schaden mit Fotos zu dokumentieren und die Polizei zu informieren. Adressen und Telefonnummern von Zeugen sollten gleich notiert werden.

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