Helm bei Unfall zerstört

Wann haftet der Helmhersteller?

Mit einem Fall, den man als Motorradfahrer nicht selbst erleben möchte, befasste sich das Oberlandesgericht Brandenburg: Beim Unfall eines Mopedfahrers war der Helm gebrochen. Der Fahrer, der sich schwere Kopfverletzungen zugezogen hatte, verklagte den Helmhersteller.

In einem Berufungsverfahren hatte das Oberlandesgericht Brandenburg über den Fall eines Mopedfahrers zu urteilen, der trotz Schutzhelm bei einem Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten hatte. Der Kläger hatte einen ECE-geprüften Helm bei einem Filialisten erworben. Ein knappes Jahr später hatte er einen Unfall mit seinem Zweirad, bei dem er stürzte und mit dem Kopf gegen eine Straßenlaterne prallte. Dabei ging der Helm zu Bruch und er verletzte sich schwer.

Der Unfallfahrer war der Meinung, der Helm hätte einen Mangel gehabt und ihn besser vor Verletzungen schützen müssen. Er verlangte Schmerzensgeld vom Hersteller, was dieser mit der Begründung zurückwies, dass der Helm alle Anforderungen der einschlägigen Sicherheitsnorm erfülle.

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab dem Hersteller Recht und bestätigte damit auch die Entscheidung der Vorinstanz. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Helm zum Unfallzeitpunkt einen Sachmangel hatte. Es gehöre auch nicht zur Anforderung der Testnorm, dass ein Helm im Falle eines solchen Aufpralls nicht brechen dürfe, stellte das Gericht klar.

Der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige kam zu folgendem Schluss:
Schutzziel der ECE-​Regelung 22.05 ist es, im Falle eines Unfalls die auf den Kopf des Trägers einwirkenden Kräfte und Beschleunigungen und daraus resultierend die Schwere von zu erwartenden Verletzungen zu reduzieren.
Dass ein Helm bei solchen unfallbedingten Einwirkungen nicht zerbricht, werde durch die maßgeblichen Vorschriften nicht gefordert. Bereits aus der ECE-​R 22.05 selbst ergäbe sich eindeutig, dass auch bereits bei den im Rahmen der Typenzulassung durchzuführenden Prüfungen sehr wohl Brüche an den Helmen auftreten dürfen.
Diese Brüche dürften jedoch nicht »gefährlich« sein. Das bedeute, es dürften sich beispielsweise keine scharfkantigen Bruchkanten ergeben, welche Schnittverletzungen auslösen können. Nach seinen Feststellungen handele es sich bei den Schädigungen des konkret untersuchten Helmes lediglich um Anrisse. Daraus lasse sich der eindeutige Schluss ziehen, dass der untersuchte Helm keine Gefährlichkeit aufweise.

Haften muss ein Helmhersteller also nur, wenn bewiesen werden kann, dass der Kopfschutz tatsächlich einen Mangel hatte. Die schlichte Behauptung allein reicht nicht aus.

Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 1 U 8/13).

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