Hätten Sie’s gewusst?

Wenig bekannte Vorfahrtsregeln

Wie man sich als Motorradfahrer angesichts eines Stoppschildes zu verhalten hat, dürfte klar sein. Doch im Verkehrsalltag gibt es zahlreiche Situationen, in denen sich die Vorfahrtsregelung nicht unmittelbar erschließt. Der ARCD hat einige Beispiele zusammengestellt.

17,6 Prozent liegt die Missachtung der Vorfahrt auf Rang der Ursachen für Unfälle mit Personenschäden. Grund genug, sich auch als alter Hase mit den einschlägigen Regeln mal wieder zu befassen. Denn nicht nur, dass seit der Fahrschulausbildung so einiges in Vergessenheit geraten sein könnte, es gibt auch immer wieder Neuerungen. Auf zahlreiche weniger bekannte Vorfahrtsregelungen hat nun der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) hingewiesen.

So zum Beispiel bei der Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich (»Spielstraße«). Wer aus diesem Bereich kommt, hat keine Vorfahrt. Hier gilt nämlich nicht automatisch die Rechts-vor-links-Regelung, sondern §10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum vorsichtigen Ein- und Anfahren. Verkehrsteilnehmer, die aus einem Grundstück, einer Fußgängerzone, einem Feld- oder Waldweg herausfahren oder über einen abgesenkten Bordstein fahren, haben ebenfalls keine Vorfahrt. Auch hier ist »Rechts vor links« außer Kraft gesetzt.

Unsicherheit herrscht oft beim Kreisverkehr. Ein solcher ist mit einem blauen runden Verkehrszeichen mit drei sich verfolgenden Pfeilen und einem »Vorfahrt gewähren«-Schild gekennzeichnet. Hier gilt: Die Fahrzeuge im Kreisverkehr haben Vorfahrt, die einfahrenden Fahrzeuge müssen warten. Fehlt das »Vorfahrt gewähren«-Schild, handelt es sich dagegen um einen kreisförmigen Knotenpunkt mit der Regelung »Rechts vor links«. Was häufig missachtet wird: Beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr haben Fußgänger, die die Straße überqueren wollen, Vorrang (§9 Absatz 3 der StVO). Demnach ist »auf zu Fuß Gehende (...) besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten«. Diese Regelung gilt auch allgemein für abbiegende Verkehrsteilnehmer.

Unklarheit herrscht häufig in Bezug auf Fahrzeuge des ÖPNV. Die verbreitete Auffassung, dass Straßenbahnen grundsätzlich Vorfahrt hätten ist jedenfalls nicht richtig. Straßenbahnfahrer müssen sich so verhalten wie andere Verkehrsteilnehmer auch, außer wenn ein »Vorfahrt gewähren«-Schild in Kombination mit einem Straßenbahn-Schild der Bahn Vorrang gibt. Achtung Fußgänger: An Zebrastreifen müssen Straßenbahnen nicht halten!

Linien- und Schulbusse haben laut StVO zumindest beim Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen Vorfahrt. In §20 Absatz 5 heißt es: »Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.«

Für Diskussionen sorgen immer wieder auch Fahrbahnverengungen, häufig auf Autobahnen vor Baustellen. Hier gilt nicht etwa die Regelung, dass Fahrzeuge auf der Hauptspur Vorrecht haben, sondern das sogenannte Reißverschlussverfahren: Fahrzeuge auf beiden Spuren haben abwechselnd Vorfahrt, und zwar direkt vor der Verengung und nicht schon hunderte Meter davor.

Auch wenn diese Situationen ganz klar geregelt sind, dürfen Verkehrsteilnehmer im Zweifel nicht auf ihr Recht beharren und die Vorfahrt nicht erzwingen. Das gilt besonders für Motorradfahrer – schon im eigenen Interesse.

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