Hierbei handelt es sich nicht, wie von einigen Marktteilnehmern angenommen, um eine neue HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie sondern einen Ersatz der Richtlinie von 1981 für die technischen Anforderungen von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten, ,deren Baumusterfreigabe und Kalibrierfähigkeit. Folgende Punkte sind für Prüfstützpunkte von Bedeutung, wenn die Scheinwerfer mittels eines Gerätes überprüft werden:
• SEP, die nach der Richtlinie von 1981 hergestellt und geprüft wurden, dürfen sofern sie kalibriert sind noch bis Ende 2034 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) weiter genutzt werden.
• SEP, die nach einer früheren Richtlinie als 1981 geprüft wurden (1962), dürfen im Rahmen der HU nur noch bis 2021 genutzt werden.
• Neue SEP für die erstmalig ein Antrag auf Prüfung/Erteilung beantragt wird, müssen der neuen Richtlinie entsprechen.
• SEP mit einer bestehenden Baumusterfreigabe nach der Richtlinie von 1981 dürfen noch bis 2022 produziert werden und dürfen bis Ende 2034 weiter genutzt werden.
• SEP welche vor 2021 nach der Richtlinie von 1981 baumustergeprüft wurden und nach dem 01.01.2023 hergestellt wurden gilt eine neue Kennzeichnungspflicht auf dem Typenschild.
• Baumusterfreigaben haben eine Gültigkeit von fünf Jahren; Nicht genehmigte Änderungen an der Software, führen zum Erlöschen der Baumusterfreigabe. Für eine erneute Baumusterfreigabe ist eine komplette Prüfung nach der aktuellen Prüfrichtlinie durchzuführen.
• Solange ein im Einsatz befindliches SEP der ursprünglichen Baumusterfreigabe entspricht, ist dieses vom Erlöschen der Baumusterfreigabe nicht betroffen.
Fazit: Ältere SEP, die ab 1981 gebaut und über einen Nachweis der Baumusterfreigabe verfügen, dürfen bis zum 31.12.2034 weiter genutzt werden. Für alle anderen SEP, die vor 1981 gebaut wurden oder für die kein Nachweis zur Baumusterfreigabe besteht, war die Nutzung nur noch bis zum 31.12.2020 zulässig.