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Rechtliche Fallstricke im Werkstattalltag

Zu Risiken und Nebenwirkungen bei Reparaturaufträgen

Bei Reparaturaufträgen zählt neben der Werkstattleistung auch die umfassende Aufklärung des Kunden. Darauf weist der Bundesinnungsverband Zweirad-Handwerk (BIV) hin.

Mit der Reparatur von Fahr- und Motorrädern sei es so eine Sache. Auch wenn sie erfolgreich war, heißt das noch lange nicht, dass die Fahrzeuge nachher wieder wie neu sind. Im Fahrradbereich wird das besonders deutlich: viele kennen den Ärger mit den lieben Billigrädern, Baumarkt und Discounter lassen grüßen. Nach den ersten 100 km quietscht und klappert es hier und da, sodass der erste Weg häufig in den „richtigen“ Zweiradbetrieb führt. Viele Kunden denken dann, dass der Fachbetrieb mal eben eine Generalüberholung machen kann und alles ist wie neu. Häufig weicht die anfängliche Euphorie über das vermeintliche Schnäppchen dann der Ernüchterung. Da hilft nur, dem Kunden die Wahrheit sagen. Dass er nicht erwarten kann, aus einem Einstiegs- ein High-End-Rad zu machen. 

Zum Thema „Wie informiere ich meinen Kunden richtig?“ gibt es zwei aktuelle Gerichtsurteile, die deutlich machen, wie wichtig es ist, den Kunden auf mögliche Folgeschäden an seinem Fahrzeug oder sogar Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit der Reparatur hinzuweisen. Dabei schuldet der Betrieb erst einmal nur das, was beauftragt wurde. Wenn es im Auftrag heißt „Tachoeinheit prüfen,- ohne Funktion“, erfüllt der Betrieb seine Pflicht, wenn er genau das tut. Aber was, wenn der Kunde mit seinem Fahrzeug kurz nach dem Werkstattbesuch einen schweren Unfall erleidet, weil die Bremsen versagt haben? Tragisch, für den Betrieb aber folgenlos, wie das OLG Koblenz entschied (Urt. vom 18.07.2019, Az. 1 U 242/19). Hatte der Betrieb keinen Anlass, die Funktionsfähigkeit der Bremse zu prüfen, haftet er nicht. Eine Hinweispflicht als vertragliche Nebenpflicht besteht nur, wenn der Betrieb den Defekt der Bremse hätte erkennen müssen.

Anders der Fall bei einer Motorreparatur, bei der die Steuerkette demontiert und später wieder eingebaut wird. War sie bereits gelängt und musste dem Monteur das auffallen, z. B. weil die Kettenglieder zu viel Spiel hatten, muss er den Kunden darauf hinweisen. Tut er das nicht und kommt es zu einem Motorschaden, kann der Kunde Schadensersatz verlangen, wie das OLG Düsseldorf entschied, (Urt. vom 17.10.2019, Az. I-21 U 43/18). Ganz nebenbei: ein ordentlich informierter Kunde wird auch einen Folgeauftrag erteilen. 

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