Neue Vorschriften für Reifenfreigaben

Herstellerbescheinigung reicht nicht mehr

Neue Vorschriften für Reifenfreigaben

Wie befürchtet wird die Eintragung einer anderen Reifengröße als der originalen künftig schwieriger. Nutznießer sind Prüforganisationen wie TÜV, DEKRA, GTÜ etc.

Bisher konnten viele Reifengrößen oder -bauarten, die nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind, gefahren werden, wenn man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers mitführte.

Künftig gilt eine herstellerseitige Bereifungsempfehlung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage mit abweichender Dimension oder Bauart. Vielmehr ist nun eine kostenpflichtige Begutachtung erforderlich bei Reifen, die seit Beginn dieses Jahres hergestellt wurden und vom Jahr 2025 an bei allen Reifen.

Wird an einem Motorrad eine abweichende Rad-/Reifenkombination montiert, die nicht in den Papieren eingetragen ist, erlischt die Betriebserlaubnis. Zur Wiedererlangung sind dann eine Vorführung und Abnahme bei einer Prüforganisation sowie eine anschließende Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich.

Die Reifenhersteller wollen ihre Bescheinigungen zukünftig in Serviceinformationen und Herstellerbescheinigungen unterteilen:

  • Die Serviceinformation dient als Nachweis, dass eine Bereifungskombination zur Ausrüstung eines Kraftrades geeignet ist, wenn die eingesetzten Rad-/Reifenkombinationen in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind.
  • Die Herstellerbescheinigung dokumentiert die Eignung auch im Falle einer abweichenden Rad-/Reifenkombination und kann als Grundlage bei der Vorführung und Abnahme bei den Überwachungsorganisationen dienen. Allerdings stellt diese Bescheinigung keine Garantie dafür dar, dass die darin genannte Bereifung durch die Prüforganisationen abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen wird.

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