Die Europäische Union möchte Verkehrsrecht und Fahrerlaubnisrecht harmonisieren und zentralisieren. Hierzu zählt auch die EU-weite Einführung fälschungssicherer Fahrerlaubnisdokumente, die in einer zentralen Datenbank erfasst werden sollen. Hinzukommt, dass die zugeteilten Fahrerlaubnisklassen auf 15 Jahre befristet werden.
Alle Fahrerlaubnisdokumente, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, werden sukzessive umgetauscht. Der Bundesrat hat für die Umtauschaktion eine Fristenregelung beschlossen, die den Tausch nach Ausstellungsdatum bzw. Geburtsjahr des Inhabers regelt. Bis 2033 sollen alle bisherigen Dokumente ersetzt sein. Eine entsprechende Verordnung muss noch von der Bundesregierung erlassen werden.
Obwohl der Umtausch verpflichtend ist, soll laut Informationen des ADAC eine Gebühr von 25 Euro fällig werden, plus die Kosten für ein aktuelles biometrisches Lichtbild.
Umtauschfristen für Führerscheine
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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vor 1953 | 19.1.2033 |
1953 – 1958 | 19.1 2022 |
1959 – 1964 | 19.1.2023 |
1965 – 1970 | 19.1.2024 |
1971 oder später | 19.1.2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt wurden:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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1999 – 2001 | 19.1.2026 |
2002 – 2004 | 19.1.2027 |
2005 – 2007 | 19.1.2028 |
2008 | 19.1.2029 |
2009 | 19.1.2030 |
2010 | 19.1.2031 |
2011 | 19.1.2032 |
2012 – 18.1.2013 | 19.1.2033 |
Quelle: ADAC
Die bestehenden Fahrerlaubnisklassen werden zunächst ohne Gesundheitscheck oder zusätzliche Prüfung in die neuen Dokumente übernommen. Ihre Gültigkeit ist jedoch auf 15 Jahre beschränkt. Die Grundlage für spezifische Überprüfungen bestimmter Gruppen von Fahrerlaubnisinhabern (z.B. ältere Menschen) ist damit also bereits vorhanden.
Anders als bei Bus- und Lkw-Führerscheinen begehen Inhaber von Fahrerlaubnissen für Pkw und Motorrad mit einem Verstoß gegen die Umtauschpflicht jedoch eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat. Nach derzeitigem Stand muss mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro gerechnet werden.